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Nachbesserungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung

Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil.

Region. Wie bereits vor einigen Tagen angekündigt, finden sich in der beigefügten Verordnung zur Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung einige kleinere redaktionelle Anpassungen, Korrekturen und Klarstellungen in Bezug auf die Version vom 4. Juni 2021. Zudem werden die verordnungsrechtlichen Regelungen weiter an den ebenfalls anliegenden aktualisierten Stufenplan 2.0 der Landesregierung angepasst, um eine Harmonisierung der geltenden Schutzmaßnahmen herzustellen..

Hier die wesentlichen Nachbesserungen:

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8 und Abs. 3 Satz 3 Nummer 1 wird dahingehend ergänzt, dass bei einer Inzidenz unter 35 zukünftig auch in einer Diskothek, einem Club, einer Bar oder einer ähnlichen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 5 eine medizinische Maske getragen werden muss. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf allerdings abgenommen werden, soweit und solange die betroffene Person einen Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 eingehalten wird. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist neben den geltenden Abstands- und Hygieneregelungen sowie dem umfangreichen Testkonzept ein Grundbaustein zur Durchbrechung von Infektionsketten im Rahmen der Bekämpfung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

Bei einer Inzidenz unter 100 können Bars genau wie Cafés und Restaurants im Innen- und Außenbereich öffnen. Die Gäste dürfen sich allerdings nur an den Tischen aufhalten und müssen - wenn sie nicht sitzen - in den Innenräumen eine Maske tragen und Abstand halten. Es gilt zusätzlich die Testpflicht und eine Begrenzung der Kapazität auf 50 % und die Sperrstunde 23.00 Uhr. Unterhalb einer Inzidenz von 50 entfällt im Außenbereich die Testpflicht, Kapazitätsbeschränkung und Sperrstunde, im Innenbereich erst unterhalb einer Inzidenz von 35. Diskotheken und Clubs sind über einer Inzidenz von 35 ganz geschlossen.

Bis zu einer Inzidenz von 35 sollen Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit teilweise stehendem Publikum auch ohne vorherige Testung aller Teilnehmenden zulässig sein (Siehe § 6 a Absatz 7). Bisher war eine Testpflicht ab 250 Personen vorgesehen. Abhängig vom Setting sind größere Veranstaltung nach der Verordnung aber teilweise genehmigungspflichtig. Diese Genehmigung kann dann mit weiteren Auflagen wie insbesondere eine Testpflicht versehen sein.

Durch die in § 6 b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 erfolgte Ergänzung ist zukünftig bei Inzidenzen unter 50 ein Schachbrettmuster auch bei Veranstaltungen unter freiem Himmel zulässig; ausreichend ist ein Abstand von mindestens einem Meter zu jeder Person, mit der nicht nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 eine Zusammenkunft zulässig ist. Es geht um Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlicher Einrichtungen sowie Kinos, die allesamt nicht auf verbale Interaktion und Kommunikation der Besucherinnen und Besucher ausgerichtet sind und mit sitzendem Publikum durchgeführt werden. Durch die Anpassung hinsichtlich der Abstände der Sitzplätze wird eine Ungleichbehandlung zwischen Veranstaltungen unter freiem Himmel und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen beseitigt. Die Regelung stellt eine Erleichterung im Hinblick auf das allgemeine Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 dar.

Bei einem Betrieb von Freizeitparks wird durch eine Änderung des § 7 c Abs. 2 Satz 5 die zulässige Personenkapazität von Besucherinnen und Besuchern erhöht. Zukünftig gilt sowohl für den Bereich der geschlossenen Räume von Freizeitparks wie auch unter freiem Himmel eine Begrenzung auf 75 % der normalerweise zulässigen Personenkapazität. Diese Neuregelung harmonisiert § 7 c mit anderen Regelungen der Verordnung.

In der Regelung für Schwimmbäder in § 7 f wurde bei einer Inzidenz über 50 eine Begriffsklärung sowie eine Ergänzung der Nutzungsgruppen eingefügt: Ersetzt wurde der Begriff Schwimmbäder durch Freibäder und Schwimmhallen. Freibäder dürfen nach der Änderung in § 7 f Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 schon ab einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als 100 öffnen. Es wird klargestellt, dass bei einer Inzidenz über 50 volljährige Besucherinnen und Besucher eines Freibades der Testpflicht nach § 5a unterliegen. Außerdem unterliegen Trainerinnen und Trainer/Betreuerinnen und Betreuer altersunabhängig der Testpflicht. Erweitert wurde § 7 f Absatz 1 um die zulässige Nutzung von Schwimmhallen für das Rettungsschwimmtraining. § 7 f Absatz 4 stellt klar, dass für den Unterricht der Schulen die Bestimmungen des § 13 als vorrangig anzuwenden sind. Damit wird sichergestellt, dass am Schulschwimmen im Szenario A die gesamte Klasse teilnehmen kann, auch wenn ihr mehr als 20 Personen angehören. Auch hinsichtlich der Vorgaben zur Testung der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler trifft § 13 Abs. 5 speziellere Regelungen, die gleichermaßen wirksam dem Eintrag von Infektionen in die Schwimmstätte vorbeugen.

In § 7 g Absatz 1 wird für eine Inzidenz von mehr als 35 geregelt, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung auch in den für den Verzehr von Speisen und Getränken besonders vorgesehenen Bereich von Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen zu tragen ist. Hierdurch wird eine Regelungslücke geschlossen. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf nur bei dem Verzehr von Speisen oder Getränken abgenommen werden und nicht pauschal in dem für den Verzehr besonders vorgesehenen Bereich. Es wird klargestellt, dass die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken unzulässig ist. Personen, die in Spielhallen und Spielbanken Speisen und Getränke ausgeben, müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

In § 8 Abs. 2 Satz 3 (Beherbergung) wird eine Gleichstellung der Nutzungsmöglichkeiten von Schwimmbädern in Beherbergungsbetrieben mit den Nutzungsmöglichkeiten von Schwimmbädern nach § 7 f vorgenommen. Hintergrund ist, dass einige Hotelschwimmbäder in bestimmten Zeiten zum Beispiel auch für Schwimmkurse genutzt werden. Die gleichzeitige Nutzung der Schwimmbäder durch Beherbergungsgäste und andere Nutzerinnen und Nutzer soll aber verhindert werden. Damit ist ein besserer Infektionsschutz gewährleistet. Diese Neuregelung entspricht den Vorgaben des Stufenplans 2.0 der Landesregierung.

Durch die in § 8 Abs. 6 erfolgte Änderung wird klargestellt, dass die Wiederbelegungssperre bis zum nächsten Tag nicht für Landkreise und kreisfreie Städte gilt, in denen die 7-Tage-Inzidenz unter 35 liegt. Diese Ausnahme konnte bisher nur implizit aus § 8 Abs. 8 hergeleitet werden.

Teilnehmer einer privaten Feier mit einem geschlossenen Personenkreis benötigen einen negativen Testnachweis. Das gilt bis zu einer Inzidenz von 50, darüber sind private Feiern nicht zulässig. Diese Ergänzung in § 9 Abs. 2 Satz 15 und Abs. 3 Satz 6 schließt eine Regelungslücke in der Gesamtsystematik der Corona-Verordnung.

Die in § 14 a in Absatz 3 aufgelisteten Bildungsveranstaltungen, die unabhängig von den Voraussetzungen der Regelungen des Absatzes 1 stattfinden dürfen, werden in Ziffer 12 um eine Ausnahme für Eltern-Kind-Kurse ergänzt.

In § 16 wird für den Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen eine Harmonisierung vorgenommen: Aus § 16 Abs. 2 ergibt sich nunmehr auch bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 eine Testpflicht für alle Volljährigen; die Testpflicht für Trainer bleibt weiterhin altersunabhängig geregelt.

Im Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel wird in § 16 a die Testpflicht gelockert. Bei einer Inzidenz über 50 gilt - wie bisher auch in der Verordnung - eine Testpflicht für jegliche Art des Gruppensports. Bei einer Inzidenz von 35 bis 50 beschränkt sich die Testpflicht dann nur noch auf den Kontaktsport. Damit gilt im Bereich Sport folgendes Testregime:

- Sport drinnen: mit Test ab einer Inzidenz ab 35

- Sport draußen mit Inzidenz ab 50: mit Test, aber nur bei Gruppenangeboten (kontaktfreier Sport und Kontaktsport) - Sport draußen mit Inzidenz 35 bis 50: mit Test, aber nur bei Kontaktsport

- Unterhalb einer Inzidenz von 35 (derzeit das Gros der Landkreise): keine Testpflicht

- Testpflicht gilt nur für Erwachsene bzw. unabhängig vom Alter für Trainer.