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"Leineinsel" - Antragsteller unterliegen mit Eilanträgen

Pattensen.

Die Domäne Calenberg ist eine landwirtschaftlich und zu Wohnzwecken genutzte Hofstelle. Der Gutshof, eine ehemalige Staatsdomäne aus dem 17. Jahrhundert, die sich zwischenzeitlich im Besitz der Welfenfamilie befunden hatte, ist in die Liste der Baudenkmale in Pattensen (Schulenburg) eingetragen und liegt am Nordufer der Leine.

Gemeinsam mit einem Naturschutz-Verein wollen die Eigentümer der Domäne die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen zwei Baugenehmigungen der Region Hannover zur Befestigung eines Lagerplatzes und eines LKW-Parkplatzes einschließlich der gleichzeitig erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen auf der sogenannten "Leineinsel".

Die "Leineinsel" liegt auf der anderen Seite der Leine und damit im Plangebiet des seit dem 15.02.2018 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 216 "Calenberger Mühle" (B-Plan) der Stadt Pattensen. Dort betreibt eine privatwirtschaftliche Firma ein Werk der mechanischen Verfahrenstechnik und stellt Stabilisationsfasern für den Straßenbau her. Der Planbereich liegt teilweise im Landschaftsschutzgebiet Calenberger Leinetal und im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Leine. Gegen den Bebauungsplan Nr. 216, dessen wesentlicher Zweck die Schaffung einer Möglichkeit zur Erweiterung des Straßenbau-Betriebs ist, haben Domäne und der Naturschutzverein Normenkontrollantrag beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Eilanträgen machen die beiden Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass die Vorhaben unzulässig seien, weil der Bebauungsplan unwirksam sei. Zudem rügen sie die unzureichende Erfassung des von den Vorhaben auszugehenden Lärms, die fehlende Beachtung der hochwasserrechtlichen Vorgaben und die fehlerhafte naturschutzfachliche Einschätzung der Antragsgegnerin in Bezug auf die gefährdeten Tierarten und die Kompensationsflächen.

Die Kammer hat die Eilanträge abgelehnt. Unabhängig davon, ob man von der Wirksamkeit oder der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgeht, ist bei der im Eilverfahren gebotenen summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die Antragsteller sich mit Erfolg auf die geltend gemachten Fehler berufen können. Unzumutbare Lärmimmissionen seien - angesichts der vorgelegten Gutachten und Geräuschemissionskataster - nicht zu erwarten. Die Befestigung des Lagerplatzes und des Lkw-Stellplatzes werde ausweislich des vorgelegten hydraulischen Nachweises voraussichtlich nicht zu erhöhten Risiken für den Hochwasserschutz führen. Die artenschutzrechtlichen Bedenken, auf die sich allein der Naturschutzverein berufen könne und zwar nur dann, wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, vermochte die Kammer ebenfalls nicht zu teilen. Weder sei ein Kompensationsdefizit glaubhaft gemacht noch sei das Vorkommen von schützenswerten Gastvögeln im betroffenen Gebiet nachgewiesen oder die Beeinträchtigung konkreter Habitatstrukturen von Biber und Fischotter durch die Baumaßnahmen wahrscheinlich.

Die Antragsteller haben bereits Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingereicht. Az.: 4 B 2863/19, 4 B 2865/19, 4 B 5556/19, 4 B 5558/19