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Corona: Inzidenz drei Tage über 10 – Einschränkungen ab Donnerstag

Region. Die Region Hannover erlässt für das gesamte Gebiet der Region Hannover eine neue Allgemeinverfügung:

Die 7-Tage-Inzidenz in der Region Hannover hat den Wert von 10 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten. Ab dem 15. Juli gelten die Schutzmaßnahmen der Corona-VO für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen unter Anwendung des § 1 a Corona-VO die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt:.

· § 2 Absatz 1 Satz 5 Corona-VO: Regelungen für private Zusammenkünfte / Kontaktbeschränkungen; Private Zusammenkünfte sind nur mit höchstens 10 Personen unabhängig von der Zugehörigkeit zu Haushalten, oder den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig,

· § 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 Corona-VO: Regelungen für Wochenmärkte; Für Personen, die sich während der jeweiligen Marktöffnungszeiten auf einem Wochenmarkt aufhalten, gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3,

· § 6 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 3 Corona-VO: Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit nur sitzendem Publikum; Personengrenze von 500, Genehmigungspflicht bei höherer Personenanzahl, es gilt das Abstandsgebot nach § 2 Absätze 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3,

· § 6 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, Absatz 4 Corona-VO: Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum; Personengrenze von 100, Genehmigungspflicht bei höherer Personenanzahl, es gilt das Abstandsgebot nach § 2 Absätze 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3,

· § 6 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, Absatz 7 Corona-VO: Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen unter freiem Himmel; mindestens zeitweise stehendes Publikum zulässig, Personengrenze von 500, Genehmigungspflicht bei höherer Personenanzahl, es gilt das Abstandsgebot nach § 2 Absätze 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3,

· § 6 a Absatz 8 Corona-VO: Regelungen für Sitzungen und Zusammenkünfte, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind; Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes nach § 4, es gilt das Abstandsgebot nach § 2 Absätze 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3,

· § 6 b Absatz 3 Corona-VO: Regelungen für Veranstaltungen von Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern oder ähnlichen Einrichtungen sowie von Kinos; nur sitzendes Publikum zulässig, es gilt das Abstandsgebot nach § 2 Absätze 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3, der Verzehr von im Rahmen dieser Veranstaltung üblichen Lebensmitteln und Getränken ist am Platz zulässig,

· § 6 c Absatz 2 Corona-VO: Regelungen für Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft; Stadtführungen sind nur unter freiem Himmel zulässig, für Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaft, Freilichtmuseen, Parks und Gärten gilt das Abstandsgebot nach § 2 Absätze 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3. Es sind Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen,

· § 7 d Absatz 3 Corona-VO: Regelungen für touristische Schiffs- und Kutschfahrten; Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 als Fahrgast einer touristischen Schiffs- und Kutschfahrt, das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 2 Satz 1 darf nur dann unterschritten werden, wenn jeder Fahrgast das negative Ergebnis eines Tests nach § 5 a Absatz 1 oder einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 5 a Absätze 2 und 3 vorlegt und im geschlossenen Fahrgastbereich auch dann eine medizinische Maske trägt, wenn er einen Sitzplatz eingenommen hat,

· § 7 d Absätze 4 und 5 Corona-VO: Regelungen für touristische Busreisen; Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 beim Betreten und Verlassen sowie während des Aufenthalts im Fahrzeug, § 3 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Für die Fahrgäste gilt nach § 5 a eine Testpflicht oder die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesennnachweises nach § 5 a Absätze 2 und 3, Einhaltung des Abstandsgebots im Fahrzeug nach § 2 Absätze 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, soweit die Zahl der Fahrgäste dies zulässt, Verpflichtung die Klimaautomatik des Fahrzeugs während der Nutzung auf Dauerventilation einzustellen,

· § 7 e Abs. 3 Corona-VO: Regelungen für Seilbahnen; das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 2 Satz 1 darf in einer geschlossenen Seilbahnkabine unterschritten werden, wenn auch dann eine medizinische Maske getragen wird, wenn ein Sitzplatz eingenommen worden ist,

· § 8 Absatz 8 Corona-VO: Regelungen für die Beherbergung; Personen, die nicht über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 5 a Absätze 2 und 3 verfügen, haben mindestens zwei Tests in jeder Woche der Nutzungsdauer durchzuführen,

· § 9 Absatz 3 Corona-VO: Regelungen für Gastronomie; Begrenzung der Personenanzahl bei privaten Feiern mit geschlossenem Personenkreis auf 100, für private Feiern mit geschlossenem Personenkreis gilt nach § 5 a eine Testpflicht oder die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesennnachweises, es gilt das Abstandsgebot nach § 2 Absätze 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 wobei sich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen der Außenbewirtschaftung auf einen Aufenthalt in geschlossenen Räumen beschränkt,

· § 9 Absatz 5 Satz 2 Corona-VO: Regelungen für Diskotheken, Clubs, Bars und ähnliche Einrichtungen; es gilt das Abstandsgebot nach § 2 Absätze 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3, die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität des Betriebs nicht überschreiten.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 15. Juli in Kraft.

Hinweise: 1. Das Gebiet der Region Hannover besteht aus folgenden Städten und Gemeinden: Stadt Barsinghausen, Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Stadt Gehrden, Landeshauptstadt Hannover, Stadt Hemmingen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Laatzen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wedemark, Gemeinde Wennigsen, Stadt Wunstorf.

2. Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist jeweils kraft Gesetzes gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung. 3. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite www.bekanntmachungen.region-hannover.de.

 

 

Begründung

: Die Region Hannover ist nach § 2 Absatz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD in Verbindung mit § 3 Absatz 3 NKomVG zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Ziffer 1: Die Region Hannover hat als zuständige Behörde gemäß § 1 a Absatz 2 Corona-VO den Zeitpunkt festzustellen, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme im Regionsgebiet gilt. Die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Dreitagesabschnitts. An den drei letzten aufeinanderfolgenden Tagen vom 11.07.2021 bis zum 13.07.2021 hat die Inzidenz im Regionsgebiet mehr als 10 betragen. Die Inzidenz in der Region Hannover stellte sich in den letzten drei Tagen wie folgt dar: Am 11.07.2021 betrug die 7-Tage-Inzidenz 10,7, am 12.07.2021 betrug sie 10,5 und am 13.07.2021 lag die 7-Tage-Inzidenz bei 12,2 (Quelle: Robert Koch-Institut, www.rki.de/inzidenzen, zuletzt abgerufen am 13.07.2021). Ein Absehen von der Festsetzung im Sinne von § 1 a Absatz 2 Satz 3 Corona-VO kam nicht in Betracht, weil das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet der Region Hannover zur Zeit nicht einem bestimmten räumlich klar abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, sondern sich auf mehrere regionsangehörige Städte und Gemeinden verteilt und im Rahmen der Fallnachverfolgung auch nicht einem einzelnen Infektionsherd zugeordnet werden kann. Daher war die in Ziffer 1 getroffene Feststellung zu treffen. Die Maßnahmen treten ab dem übernächsten Tag (15.07.2021) in Kraft.

Zu Ziffer 2: Die Region Hannover hat in Ziffer 2 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).