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Vorsicht beim Heckenschnitt im Frühjahr und Sommer

Springe.

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sind Gehölze durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützt. Gem. § 39 Abschnitt fünf BNatSchG ist es seit 2010 bundesweit einheitlich verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Der zeitlich befristete Schutz dient dem allgemeinen Schutz wild lebender Tierarten, die auf diese Gehölze angewiesen sind. Er soll das Blütenangebot für Insekten wie Bienen und Hummeln sicherstellen und in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit Gehölze als Brutplätze für Vögel und Deckung für das Wild erhalten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Bäume, die innerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Unter den Begriff der ,,gärtnerisch genutzten Grundflächen" fallen alle Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind. Hierzu gehören auch private Haus- und Kleingärten ohne erwerbswirtschaftliche Nutzung, unabhängig davon, ob es sich um Zier- oder Nutzgärten oder um Kleingartenanlagen handelt, ebenso Parkanlagen, Rasensportanlagen und Friedhöfe. Wenn allerdings Vögel in einem zu entfernenden Baum nisten, muss das Vorhaben zurückgestellt werden. Denn nach § 39 Abschnitt eins  ist es unter anderem verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere zur Gefahrenabwehr und aus Gründen der Verkehrssicherheit, können Gehölze in geringem Umfang beseitigt werden. In Zweifelsfällen gibt die untere Naturschutzbehörde der Region Hannover nähere Auskünfte. Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG wertet das Gesetz als Ordnungswidrigkeit. Diese kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.