Barsinghausen. Mit der sogenannten „Bauturbo“-Novellierung des Baugesetzbuches hat der Gesetzgeber im Herbst 2025 neue Möglichkeiten geschaffen, um den Wohnungsbau in Deutschland deutlich zu beschleunigen. Ziel ist es, schneller neuen Wohnraum zu schaffen und bestehende Flächen intensiver zu nutzen. Für Städte und Gemeinden ergeben sich dadurch neue Handlungsspielräume – aber auch zusätzliche Verantwortung, da zentrale Entscheidungen weiterhin bewusst bei den Kommunen verbleiben.
Was ist der „Bauturbo“?
Der „Bauturbo“ ist Teil des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, das Ende Oktober 2025 in Kraft getreten ist. Kern der Reform sind Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB), die Genehmigungsverfahren vereinfachen und beschleunigen sollen. Ergänzt wird dies durch eine befristete Sonderregelung, die sogenannte Experimentierklausel, die bis zum 31. Dezember 2030 gilt.
Ziel: Schnellerer Wohnungsbau
Mit den neuen Regelungen sollen Kommunen in die Lage versetzt werden, Wohnungsbauprojekte schneller zu ermöglichen – insbesondere dort, wo bislang langwierige Planungsverfahren erforderlich waren. Der Fokus liegt auf Nachverdichtung, der besseren Nutzung vorhandener Flächen sowie auf der Schaffung zusätzlichen Wohnraums im Innenbereich.
Erleichterungen bei Bebauungsplänen
Eine zentrale Neuerung betrifft Befreiungen von Festsetzungen in bestehenden Bebauungsplänen. Diese sind nun nicht mehr nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt möglich und können auch in mehreren vergleichbaren Fällen angewendet werden, etwa bei Aufstockungen entlang eines Straßenzugs. Voraussetzung bleibt, dass öffentliche Belange, Umweltaspekte und nachbarliche Interessen gewahrt werden.
Mehr Flexibilität im unbeplanten Innenbereich
Auch im unbeplanten Innenbereich wurden die Spielräume erweitert. Abweichungen vom bisherigen „Einfügungsgebot“ sind nun nicht nur für Erweiterungen bestehender Gebäude, sondern auch für Neubauten möglich. Damit können Gemeinden beispielsweise zusätzliche Wohngebäude zulassen, die bislang planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig gewesen wären.
Die Experimentierklausel bis 2030
Mit dem neu eingeführten § 246e BauGB wurde eine weitreichende Experimentierklausel geschaffen. Sie erlaubt es befristet, unter bestimmten Voraussetzungen von nahezu allen Vorgaben des Baugesetzbuches abzuweichen. Dadurch können Vorhaben direkt genehmigt werden, für die bislang zwingend ein Bebauungsplan erforderlich gewesen wäre. Die Regelung gilt sowohl im Innen- als auch – eingeschränkt – im Außenbereich und kann auch größere Wohnbauprojekte umfassen.
Keine automatische Genehmigung
Trotz der weitreichenden Erleichterungen bleibt der Bauturbo kein Automatismus. Er ersetzt keine Bauleitplanung und ist kein Instrument, mit dem Kommunen pauschal Flächen entwickeln können. Voraussetzung für jede Anwendung ist ein konkretes Bauvorhaben mit einem Vorhabenträger. Bei städtebaulich komplexen Projekten bleibt das klassische Bebauungsplanverfahren weiterhin der Regelfall.
Zentrale Rolle der expliziten Zustimmung der Gemeinde
Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung eines ausdrücklichen Zustimmungserfordernisses der Gemeinde nach § 36a BauGB. Vorhaben, die von den Bauturbo-Regelungen Gebrauch machen wollen, benötigen eine explizite Zustimmung der Kommune. Diese Zustimmung ist von der bisherigen Praxis des gemeindlichen Einvernehmens zu unterscheiden und stellt einen bewussten Schutz der kommunalen Planungshoheit dar.
Entscheidungsspielraum bleibt bei der Kommune
Die Gemeinde kann zustimmen, muss es aber nicht. Ein Rechtsanspruch für Bauwillige besteht nicht. Die Zustimmung kann zudem an Bedingungen geknüpft werden, etwa an städtebauliche Anforderungen oder die Übernahme von Folgekosten. Erfolgt innerhalb von drei Monaten keine Ablehnung, gilt die Zustimmung allerdings als erteilt. Damit wird einerseits Planungssicherheit geschaffen, andererseits der Entscheidungsdruck erhöht.
Chancen und Herausforderungen für Städte und Gemeinden
Der Bauturbo eröffnet Kommunen neue Möglichkeiten, Wohnraum schneller zu schaffen und auf lokale Bedarfe zu reagieren. Gleichzeitig bringt er Unsicherheiten mit sich, da es bislang kaum gerichtliche Entscheidungen zur Anwendung der neuen Regelungen gibt. Viele Kommunen setzen daher zunächst auf Abstimmung, Erfahrungsaustausch und klare interne Leitlinien, um eine rechtssichere und ausgewogene Anwendung zu gewährleisten.
Zunächst durchläuft der „Bauturbo“ verschiedene Ausschüsse, bevor im Februar der Barsinghäuser Rat über den Grundsatzbeschluss entscheiden wird.

