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Fördermittel für Regenwasserzisternen weiterhin verfügbar

Barsinghausen. Die Stadt Barsinghausen startete am 1. Juni 2026 das Förderprogramm für private Regenwasserzisternen. Im Rahmen des Programms stehen noch immer Fördermittel zur Verfügung, von denen interessierte Einwohner durch eine finanzielle Unterstützung profitieren können.

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Mit dem Programm fördert die Stadt Barsinghausen den Einbau von Regenwasserzisternen an bestehenden Wohngebäuden im Stadtgebiet. Ziel ist es, den Verbrauch von hochwertigem Trinkwasser zu reduzieren und gleichzeitig Regenwasser aktiv im eigenen Garten zu nutzen. Dadurch werden auch die öffentlichen Entwässerungssysteme bei stärkeren Regenereignissen entlastet.

Gefördert werden sowohl oberirdische als auch unterirdische Zisternen aus Beton oder Kunststoff mit einem Mindestfassungsvermögen von zwei Kubikmetern. Auch mehrere kleinere Module können zusammengeschlossen werden. Herkömmliche Regentonnen gelten im Sinne der Richtlinie nicht als förderfähige Zisternen.

Die Stadt gewährt einen Zuschuss in Höhe von 200 Euro je Kubikmeter Fassungsvermögen, maximal jedoch 80 Prozent der nachgewiesenen Kosten für Anschaffung und fachgerechte Installation. Die maximale Fördersumme beträgt 1.000 Euro pro Hausgrundstück. Insgesamt stehen für das Förderprogramm 20.000 Euro zur Verfügung.

Die Förderung richtet sich an natürliche Personen mit Erstwohnsitz in Barsinghausen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Regenwasserzisterne ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird und keine Verbindung zum Trinkwassernetz besteht. Pro Wohneinheit beziehungsweise Haushalt mit Garten ist eine Anlage förderfähig.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über die Internetseite der Stadt Barsinghausen unter: www.barsinghausen.de/Regenwasserzisterne-2026. Dort finden Sie auch weitere Informationen zur Förderrichtlinie sowie Hinweise zum Datenschutz.

Dem Antrag sind unter anderem Rechnungen sowie ein Foto der installierten Anlage beizufügen. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

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