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Zehn Jahre Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung mit Todesfolge

Region.

In dem Strafprozess um einen 48 Jahre alten, aus dem Sudan stammenden Mann hat das Schwurgericht des Landgerichts Hannover eine zehnjährige Freiheitsstrafe verhängt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Dem Mann war vorgeworfen worden, am Abend des 30. Juli auf einem Spielplatz in der Nähe der Hamburger Allee im hannoverschen Stadtteil Oststadt eine 63-jährige Frau getötet zu haben. Zeugen und DNA-Spuren hatten die Ermittler auf seine Spur geführt. Bei Verkündung des Haftbefehls hatte der Mann dann die Tat zugegeben, dieses Geständnis zu Beginn des Prozesses aber zunächst widerrufen. Im Laufe der Beweisaufnahme hatte er dann erklärt, dass das Geständnis doch richtig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft hatte die Tat zunächst als Mord gewertet.

In ihrem Urteil folgte die 13. große Strafkammer unter dem Vorsitz von Richter Wolfgang Rosenbusch dem nicht und verurteilte den Mann wegen Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. „Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Tod der Frau mindestens billigend in Kauf genommen hat, haben sich nicht ergeben", begründete Rosenbusch die Entscheidung. Der Angeklagte habe nicht „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes" getötet, weil es ihm zwar auf Geschlechtsverkehr aber nicht auf die Tötung des Opfers angekommen sei. Diese sei leichtfertig aber nicht vorsätzlich geschehen.

Die Kammer nahm darüber hinaus eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten an (§ 21 StGB), der nach einem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen zur Tatzeit durch erheblichen Alkoholkonsum nicht in Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Weil er den Hang habe im betrunkenen Zustand Straftaten zu begehen, ordnete die Kammer zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an (§ 64 StGB). Zunächst muss er jedoch drei Jahre Freiheitsstrafe verbüßen, bevor diese Maßregel vollstreckt wird.

Der Angeklagte, der kein Deutsch spricht, nahm die Urteilsverkündung ohne erkennbare Regung zur Kenntnis.

Das Urteil kann binnen einer Woche mit der Revision angefochten werden. Dann müsste der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Entscheidung auf Rechtsfehler untersuchen.