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Hochwasser: Land gewährt geschädigten Privatpersonen jetzt Soforthilfe

Symbolfoto. Quelle: pixabay.

Region. Wer als Privatperson durch das Hochwasser der vergangenen Wochen in eine akute Notlage geraten ist, kann jetzt eine kurzfristige Unterstützung erhalten. Das niedersächsische Umweltministerium hat dem Haushaltsausschuss des Landtages heute eine Billigkeits-Richtlinie vorgelegt, die in Kürze in Kraft tritt. Anträge für die Nothilfen können dann beim zuständigen Landkreis oder bei den kreisfreien Städten gestellt werden. Gestern hatte die Landesregierung zudem einen Nachtragshaushalt für Entschädigungen, Reparaturen und die Ertüchtigung des Hochwasser- und Katastrophenschutzes auf den Weg gebracht. Dank der Krisen-Vorsorge des Finanzministeriums ermöglicht die Akuthilfe-Richtlinie Auszahlungen schon vor Beschluss des Nachtragshaushalts..

Niedersachsens Umweltminister Christian Meyer: „Das landesweit dramatische Hochwasser und die Sturmfluten haben erhebliche Schäden angerichtet, die nur durch eine solidarische Gemeinschaftsleistung aller Behörden, von Kommunen, Feuerwehren, THW, Hilfsorganisationen und Hunderttausenden Helferinnen und Helfern bewältigt werden konnte. Schon jetzt ist klar: Durch die Klimakrise wird es verstärkt zu solchen Extremwetterereignissen kommen. 2023 war nicht nur das bisher heißeste Jahr, sondern der Dezember war in Niedersachsen durch Rekordregenfälle der nasseste Monat seit es Wetteraufzeichnungen gibt. Wir werden daher weiter verstärkt in den Hochwasser- und Küstenschutz investieren, um das Leben und Hab und Gut der Menschen zu schützen. Und wir helfen jetzt Menschen in akuter Not, die etwa ihre Möbel ersetzen müssen, kurzfristig umziehen mussten oder durch dringend nötige Reparaturen in eine finanzielle Notlage geraten sind. Niedersachsen hält zusammen und hilft."  

Analog zum Hochwassergeschehen von 2017 wird es daher eine kurzfristige und unbürokratische Soforthilfe als Billigkeitsleistung geben. Diese gilt nur für Privatpersonen und noch nicht für Hochwasser-Schäden an Gebäuden, Infrastruktur, landwirtschaftlichen Flächen die erst noch erhoben werden müssen. Die Soforthilfe wird betroffenen Privathaushalten gewährt, um eine „vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen finanziell zu bewältigen", heißt es in der Richtlinie.

Ist - etwa beim Hausrat - ein Gesamtschaden von voraussichtlich mindestens 5.000 Euro entstanden, soll eine Soforthilfe von mindestens 1.000 Euro und maximal 2.500 Euro je Haushalt gewährt werden. In besonders akuten Notlagen kann ausnahmsweise auch eine Soforthilfe bis 20.000 Euro gewährt werden. Auch können in besonderen Härtefällen Schäden, die weniger als 5.000 Euro pro Haushalt ausmachen, ausgeglichen werden. Die Hilfen sind grundsätzlich nicht rückzahlbar.

Privathaushalte im Einzugsgebiet aller betroffenen Gewässer können Anträge stellen, dies sind: Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) bis zur Landesgrenze zu Bremen, Wümme (bis zum Lesumsperrwerk), Hunte (bis zum Huntesperrwerk), Soeste, Ems (bis zur Seeschleuse Papenburg), Vechte, Sude (mit Krainke und Rögnitz), Seege, Ilmenau und Jeetzel. Das Einzugsgebiet umfasst auch die Nebenflüsse der genannten Gewässer, wie etwa die Hase.

Unter hochwasserbedingte Schäden fallen lt. Richtlinie Schäden „durch Hochwasser als auch durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind".

Die Anträge auf Soforthilfe können bis zum 22.03.2024 schriftlich gestellt werden. Bewilligungsstellen sind die von dem Hochwasserereignis betroffenen örtlich zuständigen Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die großen selbständigen Städte. Die Verwendung der Hilfen ist später durch Quittungen bzw. Rechnungen für Dienstleistungen zu belegen. Für den Fall, dass das